Die EU-Datenschutzgrundverordung (DSGVO) ist aktuell in aller Munde. Kein Tag vergeht ohne eine Mitteilung, die in feinstem Juristendeutsch erklärt, auf was sich Unternehmer alles einzustellen haben und welche Konsequenzen daraus resultieren, sollten sie es denn nicht tun. Kurzum Panikmache mit dem Ergebnis, dass große Ratlosigkeit und noch mehr Verunsicherung herrscht. Insbesondere beim Newsletter-Marketing rechnen viele Unternehmer mit einer neuen Abmahnwelle und wissen nicht recht, wie sie mit den Kundendaten weiter verfahren sollen. Allen, die auf Newsletter-Marketing setzen, sei vorweg gesagt: Sie können aufatmen, denn die Nutzung Ihrer Kundendaten ist weiterhin möglich.

Newsletter-Marketing: Darauf müssen Sie künftig achten

Das Unternehmen ihren Kunden regelmäßig aktuelle Produktinformationen senden und dabei Werbung für weitere Produkte und Dienstleistungen machen, gehört heute zum kleinen 1x1 der Werbung. Daran soll sich auch künftig nichts ändern. Das ist im Art. 95 DSGVO geregelt. Denn dieser besagt, dass Newsletter-Werbung im Rahmen bestehender Kundenverhältnisse weiterhin ohne Einwilligung möglich ist.

Ausnahmen der Einwilligungserfordernis für Newsletter-Marketing

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Unternehmen gestattet, im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen für ähnliche Waren und Dienstleistungen zu werben. Und dies ohne bei den Kunden die Einwilligung eingeholt zu haben (vgl. § 7 Abs. 3 UWG).

Die Voraussetzungen dafür:

  • Das Unternehmen hat die E-Mail-Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten.
  • Die Adresse wird zur Direktwerbung (z.B. E-Mail-Marketing) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
  • Der Kunde hat der Nutzung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen.
  • Der Kunde wird bereits bei Eingabe seiner E-Mail-Adresse und in jedem Newsletter klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Alle vier Kriterien müssen erfüllt sein, damit die E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden gestattet ist. Ansonsten ist die E-Mail-Werbung wettbewerbswidrig.

Nachweis der Einwilligung für Werbemails

Sind die Voraussetzungen für die Ausnahmen der Einwilligungserfordernis nicht gegeben, muss immer die Einwilligung des Kunden/Interessenten eingeholt werden, bevor man einen Newsletter versendet. Dabei gilt das sogenannte Double Opt-In-Verfahren grundsätzlich als einzige Möglichkeit, eine Einwilligungserklärung des Empfängers beweiskräftig zu beschaffen. Reagiert der Empfänger auf die Begrüßungs-E-Mail im Rahmen des Double Opt-In-Verfahrens nicht, gilt dies als Ablehnung.

Warum ist die Nachweispflicht für das werbende Unternehmen der Einwilligung so wichtig? Vor Gericht muss der Werbende beweisen, dass der Empfänger seine Einwilligung erteilt hat. Kann das Unternehmen den Nachweis nicht erbringen, geht das Gericht davon aus, dass die Einwilligung nicht erteilt wurde und die Werbung rechtswidrig ist.

Anpassung der Datenschutzerklärung um Pflichtangaben

Die DSGVO zählt einen Katalog an Pflichtinformationen auf, die eine Datenschutzerklärung enthalten muss. Demnach müssen Unternehmen, die auf Newsletter-Marketing setzen, in der Datenschutzerklärung folgende Informationen aufführen:

  • Informationen über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen
  • Nennung der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Beim Newsletter-Marketing ist somit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO in der Datenschutzerklärung aufzuführen. Die pauschale Angabe von Art. 6 DSGVO als Rechtsgrundlage genügt den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 DSGVO nicht.
  • Informationen über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder – falls dies nicht möglich ist – die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • Informationen über das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird

Weitergehende Informationen finden Sie auch auf: www.datenschutz-grundverordnung.eu

Quellen:

IT-Recht Kanzlei: Link: https://www.it-recht-kanzlei.de/newsletter-datenschutzgrundverordnung-dsgvo.html

Haufe.de Link: https://www.haufe.de/thema/eu-datenschutzverordnung/

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient nur Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Autor: Marc Ruoß