Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, weiss wie ärgerlich das ganze Prozedere früher war. Eigentlich musste man stets damit rechnen, dass man bei der Fülle an Auflagen, die zu beachten sind, man eine Abmahnung. Darauf spezialisierte Vereinigungen haben sich bei neuen gesetzlichen Änderungen eine wahre Abmehnflut ausgelöst. Das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist in weiten Teilen am 02.12.2020 in Kraft getreten. Das neue Gesetz soll vor allem Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen von missbräuchlichen Abmahnungen schützen und schiebt einen Riegel vor DSGVO-Abmahnungen.

 

 

Das wichtigste im Überblick

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes sind Mitbewerber nur noch dann berechtigt, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Verlangt wird also ein tatsächliches Konkurrenzverhältnis zum abgemahnten Wettbewerber. D

Das bedeutet, dass Mitbewerber keine Erstattung von Kosten verlangen dürfen, indem sie Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie den Datenschutz in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden verschicken.   

Durch die Reduzierung von finanziellen Anreizen enthält das Gesetz ein Mittel, das sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wendet. Unter Umständen entfällt für Mitbewerber, die gegen kleine Konkurrenten mit weniger als 250 Angestellten vorgehen, der Anspruch auf Kostenerstattung für Abmahnungen. Außerdem begrenzt der Gesetzgeber zukünftig die Höhen der Vertragsstrafen im Fall einer einmaligen Abmahnung.

Das Gesetz erhöht somit die Voraussetzungen auf eine Anspruchsbefugnis von Abmahnern. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche nur dann geltend machen, wenn sie in einem nicht unerheblichem Umfang, Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Auf diese Weise sollen Onlineshops mit Fantasieprodukten ebenso wie insolvente Mitbewerber von den Abmahnungen ausgeschlossen sein.

Abmahnungsberechtigung nur noch bei Zertifizierung

Zudem entzieht das Gesetz unseriösen Vereinigungen, die Einnahmen durch Abmahnungen erwirtschaften, den Boden. Nun sind nur noch Wirtschaftsverbände, die bestimmte Anforderungen für eine Zertifizierung erfüllen müssen, zur Versendung von Abmahnungen berechtigt. Die Prüfung der Verbände erfolgt zukünftig durch das Bundesamt für Justiz.

Stärkung von Betroffenen

Betroffene von unrechtmäßigen Abmahnungen können in Zukunft mehrere Regelbeispiele vorlegen. Dazu können beispielsweise der massenhafte Versand von Abmahnungen oder eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe gehören. Wer eine Abmahnung zu Unrecht erhält, profitiert nun von einem Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die nötige Rechtsverteidigung entsteht.

Selbstständigen dürfte das neue Gesetz einige Erleichterungen verschaffen. Weil sich das Gesetz gegen den früheren Abmahnwahnsinn richtet.


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Autor: Marc Ruoß