Quelle: Haufe

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.11.2021 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 zugestimmt. Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt ab 1.1.2022 unverändert 64.350 Euro. Die weiteren Werte im Überblick. 

 

 

Beitragsbemessungsgrenze 2022: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt im Jahr 2022 unverändert im Vergleich zum Jahr 2021 bei 4.837,50 Euro monatlich (58.050 Euro jährlich).
Die selben Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022 (Versicherungspflichtgrenze)
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt im Jahr 2022 ebenfalls unverändert bei 64.350 Euro.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

• wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
• bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,
gilt die besondere JAEG. Diese beträgt ab dem 1.1.2022 unverändert 58.050 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2022

Die BBG West wird im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.050 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 84.600 Euro. Damit sinkt die BBG RV West im Vergleich zum Jahr 2021. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 103.800 Euro jährlich bzw. 8.650 Euro monatlich.
In den neuen Bundesländern wird die BBG RV Ost 2022 auf monatlich 6.750 Euro bzw. jährlich 81.000 Euro angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.350 Euro monatlich bzw. 100.200 Euro jährlich.

Bezugsgröße 2022

Die Bezugsgröße wird im Jahr 2022 nur in den neuen Bundesländern angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
Im Rechtskreis West beträgt die monatliche Bezugsgröße unverändert zum Jahr 2021 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich.
Für den Rechtskreis Ost gilt ab 2022 ein Wert von 3.150 Euro monatlich bzw. 37.800 Euro jährlich (2021: 3.115 Euro monatlich bzw. 37.380 Euro jährlich).

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2022

Für gutverdienende Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld unverändert 353,14 Euro. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 353,14 Euro (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt voraussichtlich 38.901 Euro.

Rechengrößen 2022

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 % und in den alten Bundesländern minus 0,34 %. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2022 in West und Ost angepasst.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 wird vom BMAS erlassen. Der Referentenentwurf wurde am 6.9.2020 veröffentlicht und der Bundesrat hat der Verordnung am 26.11.2021 zugestimmt. Am 1.1.2022 treten die neuen Werte in Kraft.

 


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Autor: Marc Ruoß